Arbeitszimmer bei Verkauf steuerfrei
Selbst genutzte Arbeitszimmer unterliegen beim Immobilienverkauf keiner Spekulationssteuer. Das entschied das Finanzgericht Köln (Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15). Allerdings teilte das Gericht am 4.6. auch mit, dass die endgültige Entscheidung beim Bundesfinanzhof in München liegen wird (Aktenzeichen IX R 11/18).
Der Fall. Eine Eigentumswohnung war vom Kläger innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren bewohnt worden. Dann verkaufte er, wie er annahm, nach Ablauf der Frist steuerfrei.
Beamte rechnen anders
Das Pech des Steuerzahlers war sein selbstgenutztes Arbeitszimmer. Er hatte in den Jahren vor dem Verkauf in seinen Steuererklärungen jeweils Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro p.a. erfolgreich geltend gemacht.
Da kamen über die Jahre 35.575 Euro zusammen. Die unterwarf das Finanzamt anteilig dem Veräußerungsgewinn. Das Arbeitszimmer sei keine steuerfreie eigene Wohnnutzung, sondern eine eigenständige Arbeitsstätte.
Gericht sieht es anders
Die Kölner Richter sahen das anders. Das Arbeitszimmer ist demnach in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung steht damit auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer.
Fazit:
Bis zur endgültigen Klärung heißt es jetzt (unter Berufung auf das Verfahren beim BFH) Steuerbescheide offen zu halten und abzuwarten.