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Vorweggenommene Erbfolge

Bei Abbruchabsicht keine Abschreibung

Das Unternehmen bereits vor dem Tods mit "warmer Hand" zu übergeben ist sinnvoll. Dabei wichtige Abreden zu treffen ebenfalls. Man muss aber aufpassen, dabei keine steuerschädlichen Abreden zu treffen.

Keine Abschreibung bei Erwerb eines Gebäudes mit Abbruch-Absicht  … Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesfinanzhof gerade noch einmal bestätigt. Der BFH ordnet den Restbuchwert des Altgebäudes sowie die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zu. Folglich lassen sich die Abbruchkosten nicht sofort voll, sondern nur verteilt über die Gebäudeabschreibung des neuen Gebäudes im Verlauf vieler Jahre absetzen.

Geklagt hatte der Sohn eines Unternehmers, der in vorweggenommener Erbfolge alleiniger Inhaber eines von ihm als Einzelunternehmen fortgeführten Betriebs und des im Sonderbetriebsvermögen bilanziertes Geschäftsgrundstück wurde. Im Übergabevertrag war die Absicht dokumentiert, die vorhandene Bebauung abzureißen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Der Sohn machte den Restbuchwert und die das frühere Gebäude betreffenden Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt wies diese nach einer Betriebsprüfung den Herstellungskosten zu. Zu Recht, urteilte der BFH.

Die Unternehmer – Vater und Sohn – machten vor allem den Fehler, die Abbruchabsicht auch noch im Übergabevertrag festzuhalten.

Urteil: BFH III R 17/19

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