Besteuerung erst bei realem Gewinn-Zufluss
Nutzt eine Gesellschaft die Möglichkeit, den Gewinn nicht an alle Geschäftsführer auszuschütten (gespaltene Gewinnausschüttung), so ist für die Besteuerung der Einkünfte der Gesellschafter der Termin des realen Geldzuflusses entscheidend. Das ist der Kern eines Urteils des Bundesfinanzhofes. Entscheidend dafür ist, dass der Gewinn - so lange er nicht ausgeschüttet wird - in einem individuell zuzuordnenden Rücklagenkonto der Gesellschaft thesauriert wird.
Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Anteile bestimmter Gesellschafter am Gewinn ausgeschüttet werden. Die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn brauchen dagegen nicht ausgeschüttet werden. Sie können insgesamt oder zum Teil thesauriert, in eine allgemeine Gewinnrücklage eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden. Diese Differenzierung ist wichtig.
Individuelle Gewinnrücklage ist wichtig
Wir der Gewinnanteil eines Gesellschafters gemäß seiner Beteiligung in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist das grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.
Für spätere Ausschüttungen aus einer solchen gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage, die als Unterkonto der Gewinnrücklage geführt wird, ist erneut ein Beschluss über die Gewinnverwendung zu fassen. Der Gewinn wird in diesem Fall regelmäßig an denjenigen Gesellschafter verteilt, dem die betreffende Rücklage zuzurechnen ist.
Gewinnausschüttung kann in die Zukunft verschoben werden
Auf diesem Weg ist es möglich, den Anteil eines Gesellschafters am Gewinn in der GmbH zu belassen und erst in späteren Jahren an diesen Gesellschafter auszuschütten ("zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung"). Der zunächst entstehende Effekt der "zeitlich disquotalen" Gewinnausschüttung wird bei einer späteren inkongruenten Ausschüttung aus der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage ggf. ganz oder teilweise ausgeglichen.
Fazit: Gesellschafter haben die Möglichkeit, den Gewinnzufluss und damit auch die individuelle Besteuerung zu beeinflussen. Wird der Gewinnanteil in eine gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage eingestellt, führt das nicht zum Kapitalzufluss. Dieser - und dessen Besteuerung - findet erst statt, wenn der Gewinnanteil real ausgeschüttet wird. Das ist auch kein Gestaltungsmissbrauch.
Urteil des BFH, VIII R 25/19