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Lohnsteuer auf Schadensersatz

Finanzgericht kippt Urteil des Bundesfinanzhofs

Entschädigung für Lohnausfall = Lohn. Mit dieser Formel hat sich das Finanzgericht Münster dem BFH entgegengestellt.
Eine Entschädigung für nicht gezahlten Arbeitslohn wird steuerlich wie Lohn behandelt. Darauf besteht das Finanzgericht Münster in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 30.6.2015, Az. 13 K 3126/13 E,F). Es widerspricht damit dem „vorgesetzten“ Gericht, dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte das zuvor in einem anderen Fall anders gesehen. Jetzt muss er sich mit der Revision beschäftigen (Az. IX R 33/15). Im entschiedenen Fall durfte ein Bankvorstand seinen Job nicht antreten. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: BaFin) hatte der Berufung widersprochen. Die Verwaltungsgerichte fanden dann aber, die Entscheidung sei zu Unrecht erfolgt. Der Banker verlangte Schadensersatz von der Aufsicht. Und die zahlte auch. Laut Finanzamt und Finanzgericht ist diese Schadensersatzzahlung wie steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Folge: Es wird Lohnsteuer fällig.

Fazit: Ein Arbeitsvertrag begründet gewöhnlich auch Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Einnahmen. Ob darauf Lohnsteuer anfällt, ist noch nicht sicher. Legen Sie ggf. Einspruch unter Verweis auf die ausstehende BFH-Entscheidung ein.

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