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Krankheiten als außergewöhnliche Belastungen

Gutachten zu Krankheiten

Krankheitskosten sind manchmal außergewöhnliche Belastungen. Die Voraussetzung für deren fiskalische Anerkennung sind ärztliche Gutachten.

Von der Krankenkasse oder –versicherung nicht erstattete Krankheitskosen können außergewöhnliche Belastungen sein. Diese dürfen in einem bestimmten Verhältnis zum Einkommen steuerlich abgesetzt werden. Ein vorab eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Attest ist allerdings die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Krankheitskosten.

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 die Gutachtungspflicht zwar aufgehoben. Aber der Gesetzgeber schlug sofort zurück. Er brachte direkt eine Gesetzesänderung auf den Weg. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 in § 64 der Einkommensteuer wurde die zuvor von den Richtern verworfene Regelung gleich wieder Pflicht.

Umfassende Ordnung

Die Finanzverwaltung erließ eine Durchführungsverordnung mit umfangreichen Nachweispflichten für Krankheitskosten. Diese Nachweispflichten müssen in allen noch nicht abgeschlossenen rückwirkend für noch nicht abgeschlossene alte Steuerjahre vor 2011 beachtet werden.

Diese rückwirkende Verschärfung der Anforderungen ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Schließlich ist nur die vor der Rechtsprechungsänderung des BFH maßgebliche Rechtslage gesetzlich festgeschrieben worden.

Nicht einmal bei Todkranken ist der Fiskus gnädig. Ein Gutachten muss auch dann erstellt werden, wenn der Steuerzahler oder sein Ehegatte tödlich erkrankt ist und nur noch eine sehr begrenzte Lebenserwartung hat. Daran hält der BFH weiter fest (Urteil vom 21. 2.2018, Az.VI R 11/16).

Fiskus langt nach dem Tod zu

Im Urteilsfall erkrankte die Ehefrau des Klägers an Krebs und starb. Die Beerdigungskosten wurden steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das lag an der Einkommenshöhe. Denn die Beerdigungskosten wurden auch durch eine Sterbegeldversicherung finanziert. Damit waren sie keine außergewöhnliche Belastung, sondern betrugen 1% bis 7% des Einkommens. Dies aber ist die zumutbare Belastung, die die Hinterbliebenen oder Versorger der Erkrankten aufbringen müssen.

Fazit:

Ob Krankheit oder Tod, „Vater Staat" nutzt jede Gelegenheit, um abzukassieren .

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