Passive Rechnungsabgrenzungsposten in unsicheren Bauvorhaben unzulässig
Beispiel: Ein Mieter überweist seine Miete für das kommende Jahr bereits im voraus. Das Unternehmen (der Vermieter) bildet dann einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten und muss eine kassierte Abschlagszahlung nicht sofort bei Zahlungseingang, sondern erst in einem oder mehreren späteren Jahren, versteuern.
"Keine Ahnung wie lang das Projekt dauert"
Im vor dem BFH verhandelten Fall klagte ein Immobilienentwickler gegen das Finanzamt. Das Unternehmen hatte Verträge mit Kunden abgeschlossen. Zum Leistungsumfang gehörten u.a. Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln. Die Verträge sollten nach Erledigung der vereinbarten Leistungen enden.
Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten gezahlt wurden. Für einen Teil der Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.
Finanzamt widersprach - zurecht
Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten unrechtmäßig waren. Die den Verträgen beigefügten Pläne für das Honorar stünden in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. Für die Honorare sei auch kein bestimmter Ertragszeitpunkt definiert. Sie entfielen nicht wie für einen Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich auf eine „bestimmte Zeit“ nach dem Bilanzstichtag. Finanzgericht und BFH gaben dem Finanzamt recht.