Sonderausschüttung richtig timen
Gewähren Sie sich bei einer Schiffsbeteiligung nicht zu früh eine Sonderausschüttung!
Gewähren Sie sich bei einer Schiffsbeteiligung nicht zu früh eine Sonderausschüttung! Diese unterliegt der normalen Einkommensteuer, wenn Sie nicht schon zuvor für die Tonnagebesteuerung optiert haben. Dies entschied der BFH (Urteil vom 6.2. 2014, Az. IV R 19/10). Der Bundesfinanzhof wertet solche Ausschüttungen als Sondervergütungen. Sie unterliegen deshalb der Tonnagebesteuerung und müssen gesondert in der gezahlten Höhe versteuert werden. Das Urteil hat Geltung für Alt-Engagements vor 2006. Bei neuen gilt seit 2006, dass Sie sich schon zu Anfang eines Engagements für oder gegen die Tonnagebesteuerung aussprechen müssen. An diese Entscheidung bleiben Sie dann zehn Jahre gebunden.
Fazit: Falls Ihr Engagement noch nach altem Recht erfolgte und Sie eine entsprechende Sonderausschüttung kassiert haben, unterliegen Sie der Besteuerung.