Steuer-Pauschale für geschlossene Veranstaltung
Unternehmer können die pauschale Arbeitslohn-Besteuerung (Steuersatz von 25%) auch für geschlossene Betriebsveranstaltungen nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Urteilsfall ging es um die Weihnachtsfeier eines Unternehmens, zu der nur Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte eingeladen waren.
Steuer-Pauschale auch für geschlossene Veranstaltung
Ob eine Betriebsveranstaltung auch bei einem geschlossenen Kreis vorliegt, war bislang ungeklärt. Nach dem BFH-Urteil ist nun klar, dass zwar kein Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer gewährt werden kann. Aber immerhin ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit 25 % möglich.
Hintergrund: Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Fazit: Unternehmer können auch für geschlossene Betriebsveranstaltungen eine Steuerpauschale nutzen.
BFH, VI R 5/22