Steuern: Bedingungen für Auslandsberater
Sie dürfen Steuerberater aus dem Ausland unter bestimmten Bedingungen auch im Inland in Anspruch nehmen.
Sie können (kostengünstige) Steuerberater aus dem EU-Ausland nur unter Auflagen beschäftigen (FB vom 5.12.). Zwar hat der EuGh grundsätzlich den Weg dazu freigemacht (Urteil vom 17.12.2015, Az. C-342/14). Aber der BFH hat jetzt die Anforderungen an solche Berater formuliert (Urteil vom 19.10.2016, Az. II R 44/12). Demnach gilt grundsätzlich für Steuerberater in der EU die Niederlassungsfreiheit. Fehlt es im EU-Ausland an einer dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechenden Reglementierung, muss der Nachweis einer nachhaltigen Berufsausübung erfolgen. Laut BFH reichen zwei Jahre Steuerberatertätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre. Obligatorisch ist zudem eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Ausländische Steuerberater sind meist eher geneigt als inländische, über ihre Honorare zu verhandeln. Denn sie kennen die bisherige strikte deutsche Gebührenordnung nicht, sind Verhandeln also gewohnt. Gerade bei grenzüberschreitenden Steuerfragen sind sie auch deshalb eine Alternative.
Fazit: Nutzen Sie Ihre Verhandlungsspielräume; achten Sie aber unbedingt auf die o.a. Bedingungen.