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Bundesfinanzhof "stört" betriebliche Erbschaftsplanung

Vermietung: Grundstück rutscht ungewollt ins Verwaltungsvermögen

Bundesfinanzhof. © Marc Müller / dpa / picture alliance
Die Übertragung von Betriebsvermögen kann nach einer komplizierten gesetzlichen Regelung ganz oder teilweise von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit sein. Deshalb ist es so wichtig, bezüglich der steuerlichen Zuordnung keine Fehler zu machen. Der BFH hat jetzt eine weitere Steuerfalle hinzugefügt.

Der BFH hat eine Entscheidung getroffen, die Sie bei Ihrer betrieblichen Erbschaftsplanung unbedingt berücksichtigen sollten. Besteht einkommensteuerlich eine Betriebsaufspaltung zwischen Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen, z.B. einer GmbH, und überlässt die GmbH das ihr von den Gesellschaftern überlassene Grundstück einem „Dritten“ zur Nutzung, zählt das Grundstück erbschaft- und schenkungsteuerlich zum Verwaltungsvermögen. Damit entfällt die erbschaftsteuerliche Verschonung, die für das begünstige (betriebsnotwendige) Vermögen gilt.


Hintergrund

Die Übertragung von Betriebsvermögen kann nach einer  komplizierten gesetzlichen Regelung ganz oder teilweise von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit sein. Das Verschonungssystem für unternehmerisches Vermögen sieht vereinfacht dargestellt so aus: 

  • Das Vermögen des Unternehmens wird zunächst in zwei Oberkategorien aufgeteilt: in das sog. „begünstigte Vermögen“. Das Gesetz versteht darunter in etwa das Produktivvermögen, also jenes Vermögen, das dem Betrieb des Unternehmens dient. 
  • Und das sog. „Verwaltungsvermögen“. Hierunter fallen z. B. vermietete Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %, Kunst, Bargeld, Wertpapiere sowie Forderungen. 

Bis zu 100% Steuerfreiheit für begünstigtes Vermögen

Der begünstigte Teil des Betriebsvermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % steuerfrei gestellt werden. Das Verwaltungsvermögen durchläuft eine komplizierte Berechnung, im Rahmen derer Schulden verrechnet werden und besondere Abschläge (Umqualifizierungen in begünstigtes Vermögen) vorgenommen werden. Der nach diesen Berechnungen verbleibende Teil des Verwaltungsvermögens unterliegt in vollem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er wird also von dem Verschonungssystem ausgenommen. 

Gehören einer GmbH für ihren Betrieb wesentliche Wirtschaftsgüter - wie z.B. das Betriebsgrundstück - nicht selbst, sondern werden sie vom GmbH-Gesellschafter gemietet, so spricht man einkommensteuerlich von einer "Betriebsaufspaltung". Steuerlich hat dies zur Folge, dass auf die Mieteinkünfte des Gesellschafters auch Gewerbesteuer zu zahlen ist. Wird das Grundstück verkauft, ist der Veräußerungsgewinn in jedem Falle steuerpflichtig. Erforderlich ist aber, dass der Grundstückseigentümer tatsächlich die GmbH "beherrscht". Das ist regelmäßig der Fall, wenn er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hat.

Fazit: Übertragen dann wie im Urteilsfall die Eltern Anteile am Unternehmen auf die Kinder, kann infolge des Vorliegens von Verwaltungsvermögen Schenkungsteuer anfallen.

Urteil: BFH, II R 21/21

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