Was Banken dem Fiskus melden
In Österreich gilt seit März 2015 ein neues Kapitalabfluss-Meldegesetz. Dazu hat der Fiskus jetzt Details geregelt. Sie betreffen auch Unternehmer.
Österreich hat in einem aktuellen Erlass für das Kapitalabfluss-Meldegesetz Ausnahmen formuliert. Sie betreffen u. a. Unternehmer. Nach dem Meldegesetz müssen österreichische Banken Kapitalabflüsse von privaten Konten (Depots) – Barauszahlungen, Überweisungen und Wertpapierschenkungen ab 50.000 Euro – seit 1.3.2015 an den österreichischen Fiskus melden. Die Meldepflicht ist unabhängig davon, ob der Schwellenwert von 50.000 Euro in einer Transaktion oder mit mehreren separaten Vorgängen mit offenkundiger Verbindung erreicht wird. Geschäftskonten von Unternehmern sind ausdrücklich von der Meldepflicht ausgenommen. Überträge von Privatkonten auf Geschäftskonten oder die Umwidmung eines Privatkontos in ein Geschäftskonto gelten jedoch als Kapitalabflüsse. Eine weitere Ausnahme von der Meldepflicht gibt es für die anonyme Einmalzahlung, die eine Bank abführt, um Kapitalzuflüsse aus der Schweiz bzw. Liechtenstein nachzuversteuern. Deutsche Anleger sollten im Auge haben, dass die Banken Kapitalabflüsse melden müssen. Auch Kapitalzuflüsse von ausländischen Anlegern, die in einem bestimmten Zeitraum aus Liechtenstein und Schweiz erfolgt sind, werden gemeldet.
Fazit: Rechnen Sie damit, dass die dem österreichischen Fiskus vorliegenden Informationen Gegenstand eines spontanen Informationsaustausches oder einer „Datenlieferung“ im Rahmen einer (Gruppen-)anfrage an den Ansässigkeitsstaat des Anlegers werden.