Weniger Bürokratie
Um den Vorsteuerabzug verrechnen zu können, müssen Sie in einer Rechnung nur die Leistung beschreiben.
Um den Vorsteuerabzug verrechnen zu können, müssen Sie in einer Rechnung nur die Leistung beschreiben. Detaillierte Unterlagen müssen Sie dagegen nicht beifügen. Es genügt auf der Rechnung nach Auffassung des BFH der Hinweis, dass es exakte Unterlagen zur Leistungsbeschreibung gibt und wo sie sich befinden (Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13, mitgeteilt am 9.4.2014).