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Vorsteuer
  • FUCHS-Briefe
  • Vorsteuerabzug für Outplacement-Rechnungen

Bundesfinanzhof sieht klare Interessenlage

Ein Brief und eine Kündigung
Brief und Kündigung. © Stadtratte / Getty Images / iStock
Unternehmen, die Mitarbeiter entlassen wollen, setzen oft Outplacement-Berater ein. Die Frage ist aber, ob diese Beratung im Interesse des Unternehmens oder der Mitarbeiter ist. Davon hängt ab, ob für die Rechnungen Vorsteuer abgezogen werden kann oder nicht. Der Bundesfinanzhof hat das jetzt entschieden.
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  • Bauleistungen mit Mehrwert

Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, dürfen normalerweise bei Rechnungen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Doch es gibt eine Ausnahme. Der BFH hat die Konstellation jetzt in einem Urteil "wasserdicht" gemacht.
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  • Vorsteuerabzug bei Bewirtungen

Trotz fehlender Angaben als Betriebsausgaben anerkannt

Bei Bewirtungskosten in einer Gaststätte, ist die anfallende Mehrwertsteuer beim Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Allerdings sind Formvorschriften zu erfüllen. Aber was passiert, wenn die notwendigen Angaben fehlen?
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  • Vorlage des Bundesfinanzhofs

EuGH klärt Vorsteuerabzug bei unrentablen Immobilien

Umsatzsteuer: EuGH klärt Vorabzug bei unrentablen Immobilien

Der EuGH muss klären, ob die Errichtung einer Immobilie, die sich nachträglich als unrentabel erweist, von der Vorsteuer befreit bleibt. Oder ob der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug teilweise wieder ans Finanzamt zurückzahlen ist. Diese Frage hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Beschluss: Az. V R 61/17

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  • BFH gebietet Finanzverwaltung bei Vorsteuerabzug Einhalt

Wohl zu enge Voraussetzungen für Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung fordert von Einzelhändlern einiges, wenn sie vom Vorsteuerabzug bei Waren im Niedrigpreissegment Gebrauch machen wollen. Die Gattungsbezeichnung allein reicht dem Fiskus da nicht aus. Das geht so nicht, signalisiert der Bundesfinanzhof.
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  • In aller Kürze

Vorsteuerabzug: Adresse künftig egal

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt künftig nicht mehr voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift, und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Damit schloss sich wie unlängst der V. Senat jetzt auch der XI. Senat (Urteil XI R 20/14) den verbindlichen Vorgaben des EuGH an. Der BFH ändert somit seine bisherige Rechtsprechung.
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  • Rechnungsadresse kann Briefkasten sein

BFH erleichtert den Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof erleichtert mit einem brandaktuellen Urteil den Abzug der Vorsteuer und senkt die formalen Voraussetzungen. Er folgt damit einer Vorgabe des EuGH.
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  • Rückwirkender Vorsteuerabzug

Berichtigung in Papierform

Eine Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht „rückwirkend" einen Vorsteuerabzug. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg
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  • Umsatzerzielungsabsicht entscheidend

Vorsteuerabzug erleichtert

Für den Vorsteuerabzug ist die konkrete Umsatzsteuererzielungsabsicht nicht das tatsächliche Geschäft ausschlaggebend.
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  • Immobilien

Vorsteuerabzug: Die Fläche entscheidet

Bei der Herstellung eines Gebäudes können Sie die Vorsteuer für Bauleistungen nur nach der Fläche in Anspruch nehmen.
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  • EuGH zum Vorsteuerabzug angerufen

Betrieb: Die richtige Anschrift gesucht

Für die Umsatzsteuer wird nur eine Rechnung mit vollständiger Anschrift des Lieferanten anerkannt. Was diese sein muss, soll der EuGH entscheiden.
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  • Immobilien

Teilverzicht möglich

Umsatzsteuer auf Mieten ist auch für nur teilweise gewerblich/freiberuflich genutzte Wohnungen oder Gebäude möglich.
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  • Steuern | Baurecht

Deutliche Unterschiede einbauen

Der Vorsteuerabzug orientiert sich an der Fläche, nicht am Umsatz eines sowohl privat wie gewerblich genutzten Gebäudes. Die Orientierung am Umsatz ist eine Ausnahme.
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  • Umsatzsteuer

Fläche statt Umsatz

Für den Vorsteuerabzug von Bauleistungen an gemischt genutzten Immobilien ist die Fläche maßgeblich, nicht der Umsatz.
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  • Steuern

Weniger Bürokratie

Um den Vorsteuerabzug verrechnen zu können, müssen Sie in einer Rechnung nur die Leistung beschreiben.
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  • Immobilien

Getrennte Rechnung

Achten Sie bei der Errichtung von Gewerbeimmobilien von vornherein auf eine konkrete Aufgliederung der Baukosten.
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