Urlaubssperre ist ein stumpfes Schwert
Beim Urlaub muss der Arbeitgeber die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen – solange nicht dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen. Das gilt auch im Fall einer Urlaubssperre. Das ArbG Braunschweig entschied, dass der Arbeitgeber auch während einer Urlaubssperre jeden Antrag individuell prüfen muss.
Der Arbeitgeber bewilligte den Urlaubsantrag einer Mitarbeiterin nicht. Er begründete dies damit, dass zum Ende eines Jahres keinem Mitarbeiter Urlaub genehmigt werden könne. Es bestehe eine generelle - mit dem Betriebsrat vereinbarte - Urlaubssperre, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten.
Einigung mit Betriebsrat ist kein Argument
Das Gericht bewertete die Begründung als nicht ausreichend. Bei jedem Urlaub eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber den Betriebsablauf umorganisieren, so dass dies allein kein Grund für eine Ablehnung sein könne.
Die Richter entschieden außerdem, dass der Arbeitgeber auch während einer Urlaubssperre jeden Antrag individuell prüfen muss. Dies gilt auch dann, wenn es eine Absprache mit dem Betriebsrat gibt.
Fazit: Auch bei einer Urlaubssperre des Arbeitgebers ist jeder Antrag individuell zu prüfen. Urteil: ArbG Braunschweig vom 20.11.2019, Az.: 4 Ca 373/19