BFH fällt gutes Steuerurteil
Der BFH hat ein sehr positives Urteil für Käufer von Argentinien-Anleihen gefällt. Im jüngst verhandelten Streitfall ging es um die Zahlung der Einkommensteuer und die Risikoeinstufung der Argentinien-Anleihen.
Es gibt eine interessante Sonderregelung für die Besteuerung sogenannter Vollrisikopapiere. Danach müssen die Erträge aus Vollrisikopapieren ab 2009 vom Anleger nicht als Kapitaleinkünfte versteuert werden, wenn die Vollrisikopapiere schon vor dem 15.3.2007 erworben wurden.
Diese Regelung hat es in sich. So tauschte im aktuellen Urteilsfall der Kläger im Jahr 2005 Staatsanleihen der zahlungsunfähigen Republik Argentinien gegen von Argentinien emittierte, in US-Dollar notierte DL-Bonds 2005 (23-33). Von diesen Discount-Anleihen wurden nach den Emissionsbedingungen noch im Jahr 2005 DL-FLR Bonds 2005 (35) IO GPD automatisch getrennt. Diese erhielten eine eigene Wertpapier-Kennnummer und waren getrennt handelbar. Den Papieren war ein fiktiver Nennbetrag in US-Dollar zugewiesen, der dem Nennbetrag der vom Kläger eingetauschten festverzinslichen Argentinien-Anleihen entsprach. Dieser Nennbetrag musst bei Laufzeitende nicht an den Gläubiger zurückgezahlt werden. Zahlungen auf die DL-FLR Bonds 2005 (35) IO GPD sollten nur einer bestimmten Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts Argentiniens (verbunden mit dem Eintritt bestimmter Bedingungen) erfolgen.
Der BFH vertrat nun die Auffassung, dass diese speziellen Anleihen Vollrisikopapiere sind. Diese speziellen Wertpapiere (DL-FLR Bonds 2005 (35) IO GPD) haben ausschließlich spekulativen Charakter und sind steuerlich als eigenständige Kapitalanlage zu beurteilen, so der BFH. Darum durfte der Kläger seine mit diesen Anleihen erzielten Erträge – im konkreten Fall immerhin 82.528 Euro – völlig steuerfrei kassieren. Das gilt auch, obwohl die Erträge erst im Jahr 2011, also nach Einführung der Abgeltungssteuer, geflossen sind. Denn der Kläger gilt nicht als „ehemaliger" Inhaber der Schuldverschreibungen.
Urteil:
Fazit:
Käufer von Argentinien-Anleihen sollten prüfen, ob Sie ebenfalls diese Papiere gekauft haben und ob die Erträge besteuert wurden. Falls ja, lassen Sie sich nochmal fachlich beraten und gehen Sie mit Verweis auf das BFH-Urteil gegen die Besteuerung vor. Es lohnt sich.