BFH hat zu Zahlungen Dritter in Fonds entschieden
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Fall von Erstattungen eines Investmentmanagers an den Anleger eines ausländischen Investmentfonds zu Gunsten des Anlegers entschieden. In dem Fall war der Vermögensverwalter des Anlegers gleichzeitig Investmentfondsmanager für die von ihm erworbenen Investmentfonds. Dem Anleger wurden Verwaltungsgebühren von 1,6% p.a. des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens abgezogen. Diese erhielt der Investmentmanager, wovon er einen Teilbetrag an den Anleger weiterleitete.
Nach Auffassung des Finanzamts und der Richter sollten die Zahlungen beim privaten Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Der BFH sah das erfreulicherweise anders. Für die privaten Fondanleger ist die Besteuerung der Erträge aus dem Fonds abschließend und ausschließlich im Investmentsteuergesetz 2004 geregelt. Was nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2004 für den privaten Anleger nicht steuerpflichtig ist, und das gilt auch für Zahlungen Dritter wie im Urteilsfall die Zahlungen des Investmentmanagers, muss der private Anleger daher auch nicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Kapitalerträge versteuern.
Fazit: Ein positives Urteil für Anleger. Erstattungen im Zusammenhang mit Investmentfonds müssen nicht versteuert werden.
Urteil BFH VIII R 8/20