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Abschreckende Konditionen in UK

Britische Finanzaufsicht will Anbieterwechsel erleichtern

Die Konditionen bei einem Anbieterwechsel in UK lassen viele Kunden vor diesem Schritt zurückschrecken. Jetzt geht die britische Finanzmarktaufsicht dagegen vor.

Die britische Finanzmarktaufsicht will den Anbieterwechsel erleichtern. Dazu wird die Financial Conduct Authority (FCA) in Kürze die Austrittsgebühren, die die meisten Wealth Manager ihren Kunden berechnen, scharf begrenzen oder sogar ganz verbieten. Ein ähnlicher Schritt der FCA ist auch für Versicherer, Pensionsfonds und Finanzberater geplant, wenn deren Kunden den Anbieter wechseln wollen.
Die Behörde hat beobachtet, dass diese Gebühren in der Praxis den Wettbewerb im jeweiligen Marktsegment empfindlich einengen. Die Marktuntersuchungen der FCA haben ergeben, dass rund 7% der Anleger, die das bisherige Unternehmen wechseln wollen, mit Rücksicht auf die Belastung von ihrem Plan Abstand nehmen.

Die FCA wird stufenweise vorgehen. In der ersten Stufe geht es der FCA vor allem um die Gebühren, die von den Betreibern der so genannten Kapitalanlage-Plattformen wie etwa Hargreaves Lansdown, AJ Bell und Charles Stanley Direct erhoben werden. Bei Hargreaves Lansdown, dem Marktführer in diesem Segment in Grossbritannien, belaufen sich die exit fees oder Austrittsgebühren auf immerhin 25 Pfund je Unternehmen, dessen Aktien der Kunde hält.
Neben den Gebühren ist der Finanzmarktaufsicht auch der komplizierte Prozess des Austritts ein Dorn im Auge. Mit dieser Komplexität sollen die Kunden zusätzlich vom Wechsel des Vermögensverwalters oder sonstigen Leistungsanbieters abgeschreckt werden, vermutet die Behörde. Die neue Regelung, wie sie die FCA derzeit erarbeitet, dürfte vermutlich im Herbst dieses Jahres in Kraft treten.

Fazit

Ein Thema, das auch in Deutschland bisher eher unterbeleuchtet ist.

Hinweis: In Deutschland ist zwar die Unterstützung einer Bank beim Kontenwechsel durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt. Das umfasst aber nicht den Anbieterwechsel! Speziell zu dieser Frage hat die Finanzaufsicht BaFin allerdings keine Erkenntnisse. Im Versicherungsbereich sei eine entsprechende Fragestellung nur bei Riester- und Rürup-Produkten vorstellbar. Dort können und dürfen Kosten für einen Anbieterwechsel anfallen. Ansonsten „dürfte die Thematik kaum relevant sein", heißt es auf Anfrage von FUCHSBRIEFE.

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