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BFH watscht Kläger ab

Bundesfinanzhof zur Praxis der Einkommensteuervorauszahlungen

Bargeld. © CHROMORANGE / Ernst Weingar… / picture alliance
Unternehmer kennen das: Sie müssen vierteljährliche Vorauszahlungen auf ihre mutmaßliche Einkommensteuerschuld des laufenden Jahres leisten. Einem Steuerzahler passte das nicht. Dabei verfolgt die Praxis einen anerkannten Zweck.

Für den Bundesfinanzhof (BFH) gibt es an der Praxis, nach der Unternehmer mit Gewinneinkünften vierteljährliche Vorauszahlungen auf ihre mutmaßliche Einkommensteuerschuld des laufenden Jahres leisten müssen, nichts zu rütteln. Basis ist die Steuerschuld im letzten ergangenen Einkommensteuerbescheid. Die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für die Folgejahre festgesetzt.

Der BFH widersprach einem Kläger, der meinte, dass in einem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid generell nur für das laufende Jahr Vorauszahlungen festgesetzt werden dürften. Das würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergeben, so der BFH. Die Festsetzung von Vorauszahlungen über das laufende Jahr hinaus diene auch dem anerkannten Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens.

Fazit: An der Praxis der Vorauszahlungen gibt es nichts zu rütteln.

Urteil: BFH, X R 30/21

Hinweis: Wenn Sie erkennen, dass Ihr Einkommen im laufenden Jahr mit ziemlicher Sicherheit unter dem Einkommen liegen wird, dass der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegt worden ist, können Sie beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen nach unten beantragen.

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