Der Erbschaftsteuerzahler wählt die Bewertungsmethode
Der Fiskus darf Ihnen nicht einfach die Methode vorschreiben mit der der Wert Ihres Anteils an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ermittelt wird. Auch, wenn es um die Zahlung der Erb- und Schenkungsteuer geht, haben Sie das Wahlrecht.
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