Der Fiskus als Teilhaber beim Weiterverkauf
Das sollten Sie sich schon mal für die nächste EM und WM vormerken … Wenn Sie Eintrittskarten weiterverkaufen und damit mindestens 600 Euro Gewinn machen, müssen Sie auf diesen Gewinn Einkommensteuer zahlen. Das entschied der BFH jetzt am Fall von Eintrittskarten für das Finale der UEFA Champions League im Jahr 2015 in Berlin.
Der Kläger hatte über die offizielle UEFA-Website im April 2015 zwei Karten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin zugeteilt bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 Euro. Nachdem feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschloss sich der Mann entgegen seiner ursprünglichen Absicht zum Verkauf der Karten über eine (ausländische) Online-Ticketplattform.
Satter Gewinn - Finanzamt greift zu
Für den Verkauf kassierte er nach Abzug der Gebühren 2.907 Euro. Er gab das ehrlich in seiner Steuererklärung an, hielt den Gewinn aber nicht für steuerpflichtig. Beim Finanzgericht bekam er noch Recht. Der BFH kam jetzt zu einem anderen Ergebnis. Demnach hat das Finanzamt zutreffend „sonstige Einkünfte“ aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ i.H.v. 2.577 Euro besteuert.
Fazit: Falls Sie ein Spiel doch nicht besuchen, für das Sie vielleicht einen Besuch mit einem Geschäftspartner geplant hatten, und die Karten weiterverkaufen, achten Sie darauf, nicht mehr als 600 EUR zu erlösen. Falls es doch mehr wird: Natürlich sollten Sie diesen Erlös auf keinen Fall in der ESt-Erklärung „vergessen“.
Urteil: BFH IX R 10/18