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Wer kann Vorsitzender einer Einigungsstelle werden?

Einigungsstelle: Bei der Vorsitz-Frage sollte Einigkeit bestehen

Haben sich die Fronten zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung im Betrieb verhärtet, ist die Anrufung der Einigungsstelle oft der einzige Weg, doch noch zu einer Lösung zu kommen. Bei der Frage, wer den Vorsitz übernimmt, sollten die Parteien sich allerdings unbedingt einig sein.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollten sich in Streitfällen auf einen qualifizierten Vorsitzenden einigen. Sonst besteht die Gefahr, dass jemand die Einigungsstelle leitet, den beide Beteiligte nicht haben wollten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil aufgeführt, welche Voraussetzungen der Streitschlichter mitbringen muss:

  • Er muss unparteiisch sein
  • Er darf nicht für die Überprüfung der Ergebnisse zuständig sein.
  • Er muss über die notwendige Sach- und Rechtskunde verfügen

 

Fazit

Am besten legen beide Parteien einen Vorsitzenden schon fest, wenn (noch) kein Streit herrscht und verpflichten sich, diesen im Streitfall einzusetzen.


Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 1.3.2019, Az.: 2 TaBV 277/19

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