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Doppelbepreisung ist zulässig

Erstes Urteil: Kein Problem beim Negativzins

Fast jede Woche kündigen Banken und Sparkassen die Einführung von Minuszinsen auf Konto­guthaben an. Waren zunächst Guthaben von über 100.000 Euro betroffen, sinkt jetzt der Betrag für Strafzinsen kontinuierlich. Laut einer aktuellen Erhebung des Vergleichsportals Verivox erheben derzeit 367 Banken Negativzinsen für Privatkunden. Jetzt schalten sich die Gerichte ein.

Das Landgericht (LG) Sachsen erlaubt Negativzinsen auf Girokonten. Die Richter gaben der Sparkasse Vogtland recht, die ein sogenanntes Verwahrentgelt einführen wollte. Das ist die beschönigende Bezeichnung für Negativzinsen auf dem Girokonto für Neukunden und Bestandskunden. Lediglich das Jugendgirokonto für Schüler und Studenten, das mit kompletter Gebührenfreiheit beworben wurde, bleibt verschont. 

EZB-Kosten sind umlagefähig

Grundsätzlich kann die Sparkasse dem Gericht zufolge für die Verwahrung von Geldern in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Banken durch die Zahlung von Einlagegeldern bei der Europäischen Zentralbank für die Verwahrung von Geldern auf den Girokonten „erhebliche finanzielle Belastungen entstehen“. 

Hintergrund des Verfahrens sind frühere Pläne der Sparkasse auf Privatgirokonten von einer Einlage von 5.000 Euro an ein Verwahrentgelt von 0,7% zu erheben. 

Fazit: Banken und Sparkassen dürfen für die Verwahrung von Geldern als Sonderleistung ein besonderes Entgelt verlangen.

Urteil: LG Sachsen vom 8.7.2021, Az.: 05 O 640/20

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