Erstes Urteil: Kein Problem beim Negativzins
Das Landgericht (LG) Sachsen erlaubt Negativzinsen auf Girokonten. Die Richter gaben der Sparkasse Vogtland recht, die ein sogenanntes Verwahrentgelt einführen wollte. Das ist die beschönigende Bezeichnung für Negativzinsen auf dem Girokonto für Neukunden und Bestandskunden. Lediglich das Jugendgirokonto für Schüler und Studenten, das mit kompletter Gebührenfreiheit beworben wurde, bleibt verschont.
EZB-Kosten sind umlagefähig
Grundsätzlich kann die Sparkasse dem Gericht zufolge für die Verwahrung von Geldern in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Banken durch die Zahlung von Einlagegeldern bei der Europäischen Zentralbank für die Verwahrung von Geldern auf den Girokonten „erhebliche finanzielle Belastungen entstehen“.
Hintergrund des Verfahrens sind frühere Pläne der Sparkasse auf Privatgirokonten von einer Einlage von 5.000 Euro an ein Verwahrentgelt von 0,7% zu erheben.
Fazit: Banken und Sparkassen dürfen für die Verwahrung von Geldern als Sonderleistung ein besonderes Entgelt verlangen.
Urteil: LG Sachsen vom 8.7.2021, Az.: 05 O 640/20