EU-Richtlinie schlägt deutsche Vorgabe
Bei Preisangaben haben Hamburger Richter die Händlerpflichten etwas aufgeweicht. Das Landgericht (LG) Hamburg hat entschieden, dass nicht unbedingt alle Informationen dicht gedrängt auf ein Preisschild müssen. Grundsätzlich aber gilt: Fehlende oder falsche Grundpreisangaben sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Dann droht ein Ordnungsgel bis zu 25.000 EUR. Das kann auch Online-Händler treffen, die grundpreispflichtige Waren anbieten.
Hintergrund des Urteils ist: Es gibt zwei sich widersprechende Regelungen.
Die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) fordert die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises
Doch nach der EU-Preisangabenrichtlinie (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/2009/EG) muss die Angabe nur unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Verpflichtung zur Anzeige in räumlicher Nähe fehlt.
Keine klare Kante
Das Urteil der Richter: Europäisches Recht hat Vorrang. Eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises ist auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Grundpreis an beliebiger Stelle zu platzieren ist.
Die Richter lassen die Händler allerdings im Regen stehen. Keinen Hinweis gibt es zu der Frage, was unter der etwas liberaleren Ansage konkret zu verstehen ist. Reicht ein zweites Preisschild, ein ausgelegter Ordner oder ein Verzeichnis? Alles unklar.
Der rechtssichere Weg ist Darstellung in der Nähe des Preises. Grundsätzlich sollte Preis und Grundpreis auf einem Blick erkennbar sein.
Fazit
Ein scheinbar liberales Urteil, das allerdings seine Praxistauglichkeit noch unter Beweis stellen muss...
Urteil: LG Hamburg vom 20.8.2019, Az.: 406HKO 106/19