Keine Ermäßigung bei reinen Kapitaleinkünften
Die 20%ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen (§ 35 a des Einkommensteuergesetzes ) steht einem Steuerzahler nicht immer zu. Wenn bei seiner Einkommensteuer nur positive Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Abgeltungsteuersatz für Kapitaleinkünfte zu versteuern sind und seine übrigen Einkünfte in der Summe negativ sind, ist die Regelung nichtig, entschied der BFH .
Die Klägerin, eine Unternehmerin, erzielte im Jahr 2014 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Das daraus errechnete zu versteuernde Einkommen betrug insgesamt minus 39.968 Euro, die darauf entfallende reguläre tarifliche Einkommensteuer folglich 0 Euro.
Darüber hinaus hatte die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. von 507.597 Euro. Sie unterlagen der Abgeltungsteuer.
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 2014 machte die Frau zudem Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt i.H.v. 25.379 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen (Winterdienst und Straßenreinigung) i.H.v. 424 Euro und für Handwerkerleistungen i.H.v. 6.482 Euro geltend. Zudem beantragte die Klägerin die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge sowie eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge.
Keine Steuerermäßigung auf ermäßigten Steuersatz
Das Finanzamt veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß mit Ausnahme der Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG. Es setzte die Einkommensteuer für 2014 auf 115.165 Euro fest. Dabei handelte es sich ausschließlich um Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte.
Davon darf aufgrund eindeutiger Vorgaben des Gesetzgebers nicht noch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen abgezogen werden.
Fazit: Da gibt es nichts zu rütteln – der BFH stimmt hier voll mit der Auffassung der Finanzverwaltung überein.
Urteil: BFH, VI R 54/17