Kunden haften für ihre Anbieter
Wenn ein Riester-Anbieter das anvertraute Vermögen versehentlich vorzeitig auszahlt, muss der Sparer die staatlichen Förderungen zurückzahlen. Das entschied jüngst der BFH. Dass dabei der Anbieter einen Fehler gemacht hat und nicht der Sparer, spielt bei der Rückzahlforderung keine Rolle. Im entsprechenden Fall musste die Kundin den Fehler ihres Anbieters teuer bezahlen.
Der Fall
Die Klägerin hatte einen klassischen Riester-Vorsorgevertrag abgeschlossen. Im Juni 2017 wies der Vertrag ein Guthaben von ca. 25.000 EUR auf. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte die Klägerin ein Darlehen für ein Grundstück aufgenommen. Am 02.06.2017 beantragte sie bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) die Gestattung der unschädlichen wohnwirtschaftlichen Verwendung des Guthabens durch Auszahlung auf das Darlehenskonto. Der Riester-Anbieter zahlte das Guthaben aus dem Bausparvertrag ohne Bewilligung der ZfA an die Sparkasse aus.
Es kam wie es kommen musste: Die ZfA lehnte den Antrag ab, da das Vermögen bereits vor dem 30.06.2017 schädlich verwendet worden sei. Gleichzeitig erließ sie einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags. Die Einsprüche der Klägerin waren erfolglos. Nach ihrer Ansicht können Fehler des Anbieters nicht dem Altersvorsorgesparer zugerechnet werden. Außerdem habe sie den ausgezahlten Betrag bereits am 11.07.2017 wieder auf den Vertrag zurückgezahlt.
Klägerin muss Fehler ihres Anbieters bezahlen
Doch das half ihr alles nichts. Die Steuerrichter gaben der Frau nicht Recht. Die ZfA durfte die geleisteten Altersvorsorgezulagen und die gewährten Steuervergünstigungen zurückfordern. Die Voraussetzungen einer schädlichen Verwendung waren erfüllt. Eine schädliche Verwendung scheitert nicht schon durch einen Fehler des Anbieters. Dessen fehlerhaftes Verhalten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, da sie ihn frei gewählt hat. Die schädliche Verwendung kann nicht durch eine Rückzahlung des ausgezahlten Guthabens rückgängig gemacht werden. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Klägerin muss daher den Rückzahlungsbetrag leisten.
Fazit: Die Fehler des Riester-Anbieters, muss der Sparer bezahlen. Ein bitteres Urteil nach dem Motto: Kunden haften für Ihre Dienstleister.
Urteil: BFH, X R 21/19
Hinweis: Unseres Erachtens dürfte die Kundin aber zivilrechtliche Regressansprüche gegen den Anbieter wegen deren Fehler haben und dürfte sich auf diesem Weg noch schadlos halten können.