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BFH moniert Schenkungsteuerbescheid

Luxuskreuzfahrt kann Arbeit machen

Ein Luxuskreuzfahrt im Wert von einer halben Million – das muss man sich leisten können. Dann sollte auch noch ein extra Obulus für den Steuerberater drin sitzen. Denn der hat mit dieser Reise voraussichtlich eine Menge Arbeit …

Eine Einladung zur Luxuskreuzfahrt kann Ihrem Steuerberater reichlich Arbeit machen. Das musste jetzt ein Hamburger erfahren, der seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise in einer Penthouse Grand Suite mit Butlerservice eingeladen hatte. Kostenpunkt: über 500.000 Euro, zuzüglich Extrakosten z.B. für Ausflüge.

Dem Finanzamt schickte der Hamburger lediglich eine Schenkungsteuererklärung über 25.000 Euro. Sie umfasste die Kosten für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Frau. Das Finanzamt nahm eine Schenkung im Wert von mehreren hunderttausend Euro an. Dieser Bescheid wurde gerichtlich als unwirksam beurteilt und aufgehoben. Der Bundesfinanzhof ließ aber offen, ob eine solche Kreuzfahrt der Schenkungsteuer unterliegt. Ein Urteil des Hamburger Finanzgerichts aus dem Jahr 2018 sagt zwar nein. Ob das stimmt, lässt das Finanzamt überprüfen. Es hat  Revision gegen das Urteil eingelegt.

Alles einzeln aufdröseln

Der streitige Schenkungssteuerbescheid hatte mehrere separat zu beurteilende Zuwendungen zusammengefasst. Das sei unzulässig, meint der BFH. Denn das sei " inhaltlich unbestimmt und unwirksam". Wenn eine Vielzahl von einzelnen Zahlungen der Schenkungsteuer unterworfen werden soll und das in einem Schenkungsteuerbescheid passiert, müssen die einzelnen Schenkungen (Tag, Betrag) darin einzeln aufgelistet werden.

Klar ist also: Sie müssen solcher Art Schenkungen Punkt für Punkt aufdröseln. Im konkreten Fall der Luxuskreuzfahrt handelte es sich um die Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Spa- und Fitnessleistungen. Das seien voneinander zu unterscheidende selbständige Leistungen, so der BFH. Jede dieser Leistungen entstand zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt. Für jede hätte einzeln das Vorliegen möglicher Steuerbefreiungen, z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr.12 oder Nr. 14 ErbStG, geprüft werden müssen. Und für jede hätte ggf. eine separate Steuerfestsetzung erfolgen müssen, so der BFH. 

Fazit: Wer hier bei der Steuer nicht noch ordentlich draufzahlen will, muss zumindest eines tun: Belege sammeln.

Urteil: BFH II R 24/18

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