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Nachhaltige Fonds müssen Mindestanteile aufweisen

Maßnahmen gegen irreführende Marketing-Fondsnamen

Der Schriftzug ESG, im Hintergrund rauchende Schornsteine, davor Münzen. © KI-generiertes Bild, erstellt mit Adobe Firefly
Viele Fonds zeigen Anlegern ihre (vermeintlichen) Nachhaltigkeitsqualitäten schon im Fondsnamen. Ob es sich dabei um wirklich grüne Produkte oder Verbrauchertäuschung handelt, ist gerade für Privatanleger oft nicht nachvollziehbar. Neue Richtlinien für Fondsnamen sollen Abhilfe schaffen.
Nur Investmentfonds, die einen Anteil von 80% nachhaltigen Investments aufweisen, dürfen künftig das Wort Nachhaltigkeit im Fondsnamen tragen. Das geht aus einer Stellungnahme der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hervor. Die hatte ursprünglich nur einen Anteil von 50% vorgeschlagen, diesen nach einem Konsultationsprozess aber auf vier Fünftel angehoben. In den USA gilt dieser Anteil schon seit 2023. Daneben müssen die Fonds Ausschlusskriterien einhalten (z.B. Waffen, Tabak).

Die 80%-Vorgabe dürfte als Richtlinie noch in diesem Jahr in Kraft treten. Spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung sollen neue Fonds die Richtlinie anwenden. Bestehende Fonds haben ein halbes Jahr Zeit. Da der Kriterienkatalog für nachhaltige Investments der EU sehr weit gefasst ist (FB vom 01.06.2023), erwarten FUCHSBRIEFE nicht, dass eine große Anzahl an Fonds Namensänderungen vornehmen muss.

Fazit: Die Maßnahme ist geeignet, um wirklich schwerwiegend irreführende Marketingnamen vom Fondsmarkt zu tilgen. In der Breite bleibt die Definition für nachhaltige Investments aber zu unscharf, um Anlegern eine sinnvolle Orientierung zu bieten.
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