Niederlage für Blaskapelle vor dem BFH
Gestaltet ein Kulturverein auch die Freizeit seiner Mitglieder, darf er keine Spendenbescheinigungen ausstellen. Zudem dürfen Mitgliedsbeiträge an den Verein nicht als Spenden abgesetzt werden. Übt der Verein mehrere unterschiedliche Aktivitäten aus, entfällt die Möglichkeit des Spendenabzugs bereits dann, wenn eine nicht nur in untergeordnetem Umfang ausübte Aktivität in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient. Das entschied der Bundesfinanzhof am Fall eines Musikvereins und hob damit ein für den Verein günstiges Urteil des FG Köln wieder auf.
Der Kläger war ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Einkommensteuergesetzes aus.
Fazit: Gestaltet ein Verein die Freizeit seiner Mitglieder, sind Mitgliedsbeiträge keine Spenden.
Urteil: BFH X R 7/21