Nur bei Ehe Anspruch auf Steuerbefreiung
Wer im Zuge der Auflösung einer Partnerschaft Immobilieneigentum vom Partner übernimmt, muss auf den Fiskus achten. Der stellt nämlich oft auch noch Forderungen.
Zwar können Ehegatten untereinander das Eigentum oder Miteigentum an Immobilien nach § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes grunderwerbsteuerfrei übertragen. Steuerfrei ist auch der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes). Ebenso der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5a des Grunderwerbsteuergesetzes). Doch Vorsicht: Letztgenannte Steuerbefreiung erfasst nicht den Grundstückserwerb durch den früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Steuerbefreiung nicht für Lebensgefährten
Im Urteilsfall hatte der Kläger 2015 mit seiner Lebensgefährtin als jeweils hälftige Miteigentümer ein Einfamilienhaus erworben. 2019 trennten sich die beiden. Der Mann übernahm von der Frau deren hälftigen Miteigentumsanteil. Dadurch wurde er Alleineigentümer. Er übernahm auch die im Grundbuch eingetragenen Verbindlichkeiten soweit sie auf die Frau entfielen. Zudem leistete er noch eine Ausgleichszahlung. Er musste deswegen Grunderwerbsteuer, berechnet aus den von der Frau übernommenen Schulden zuzüglich der Ausgleichszahlung, leisten. Nach Auffassung des BFH zu Recht – der Mann hat keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung.
Fazit: Der besondere Schutz der Ehe schützt auch vor den "Klauen" des Fiskus bei einer Trennung.
Urteil: BFH, II B 53/20