Nur mit Zustimmung handeln
Eine Hausverwaltung hat kein Recht zur eigenmächtigen Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Kann sich eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft nicht auf die Geltendmachung von Mängelrechten gegen den Bauträger einigen, darf die Verwalterin nicht eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche einleiten. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.
Ohne Eigentümer geht nichts
Zwar drohten die Ansprüche wegen Mängeln an der Heizungsanlage zu verjähren. Deshalb handelte die Hausverwalterin eigenmächtig. Die Eigentümer waren damit nicht einverstanden und verklagten die Verwalterin auf Erstattung der Kosten. Das LG bestätigte die Auffassung der Eigentümer. Das Gericht verwies u.a. darauf, dass die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, trotz drohender Verjährung, bewusst die Entscheidung getroffen hatte, nicht gegen den Bauträger vorzugehen.
Fazit
Ein selbständige Beweisverfahren ist keine Notmaßnahme und deshalb unzulässig.
Urteil vom 18.4.2019, Az.: 2-13 S 55/18