Richter resignieren bei Facebook
Facebook Fanseiten sind so eine Art von Mini-Webseite für Unternehmen und Organisationen. Sie sind wichtig für eine zielgenaue Kommunikation. hatte jetzt zu klären, wer bei Verstößen gegen den Datenschutz verantwortlich ist: das Unternehmen oder Facebook?
Unternehmen haften für Facebook. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nimmt Firmen in die Pflicht, weil man Facebook nicht herankommt. Betroffen sind Unternehmen, die gewerbliche Fanseiten auf Facebook betreiben. Sie werden in die Verantwortung genommen für Nutzerdaten, die Facebook im Hintergrund sammelt, ohne die Nutzer darüber zu informieren. Bei schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängeln dürfen Datenschützer ein Unternehmen sogar dazu verpflichten, ihre Unternehmensseite abzuschalten. Das BVerwG in Leipzig entschied dies in Abstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)* in Luxemburg.
Nutzer erhielten keine Informationen
Geklärt wurde diese Frage, am Beispiel der Wirtschaftsakademie Schleswig–Holstein. Sie musste ihre Fanseite abschalten, weil bei einem Aufruf Facebook Daten sammelte, ohne die Nutzer darüber zu informieren. Das Telemediengesetz (TMG) schreibt dies aber ausdrücklich vor. Um ein hohes Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, kann der Betroffene unter den Verantwortlichen wählen, um die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten: Entweder er wendet sich an Facebook oder den Betreiber der Seite.
Machtlose Gerichte
Welche skeptische, ja fast ohnmächtige Erwartung die Richter gegenüber Facebook hegen, belegt ein Hinweis im Urteil. Dort heißt es, dass niemand gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen brauche, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Unternehmens mit erheblichen, tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden sei.
Fazit
Um der Machtlosigkeit deutscher Gerichte gegenüber dem amerikanischen Sozial-Media-Anbieter zu entkommen, nehmen die Richter die Unternehmen in die Pflicht. Ein peinliches Urteil für einen souveränen Staat.
Urteil vom 11.9.2019, Az.: 6 C 15.18
*Urteil 5.6.2018, Az.: C 210/16