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Besteuerungen von Aktienoptionen bei Ansässigkeitswechsel

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Laptop und Unterlagen mit Finanzdaten auf einem Tisch. © miztanya / stock.adobe.com
Die Vergabe von Aktienoptionen als Entlohnung ist auf Manager-Ebene nicht unüblich. Was aber, wenn die Optionen im Ausland gewährt, aber erst im Inland ausgeübt werden? Der Bundesfinanzhof musste sich mit dieser komplizierten Konstellation des internationalen Steuerrechts auseinandersetzen.

Einkünfte aus Aktienoptionsrechte aus ausländischer Tätigkeit können in Deutschland besteuert werden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Bei der Frage welches Land die Einkünfte besteuern darf, kommt es maßgeblich darauf an, wo der Steuerzahler bei der Ausübung der Optionen ansässig war.

Im verhandelten Fall arbeitete und lebte ein deutscher Manager von 2001 bis 2005 in den USA. Von seinem amerikanischen Arbeitgeber erhielt er Aktienoptionsrechte. Erst im Jahr 2011, also nach seiner Rückkehr nach Deutschland, übte er diese aus. Ansässigkeitsstaat war damit unstrittig Deutschland, so der BFH und bejahte damit die Auffassung des Finanzamtes.

Erdienenszeitraum als Voraussetzung für Steuerfreiheit prüfen

Das Finanzgericht muss nun nochmal prüfen, auf welchen Erdienenszeitraum sich die Aktienoptionen beziehen. Während dieser Zeit müssen bestimmte Voraussetzungen (z.B. konkrete Vereinbarungen bei der Gewährung der Aktienoptionen, Umstände des Einzelfalls) erfüllt sein, damit der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, der sich aus der Ausübung der Aktienoptionen ergibt, nicht versteuern muss. Für den Erdienenszeitraum ist generell auf den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit abzustellen, so der BFH.

Fazit: Besteuert werden dürfen die Stock Options erst im Jahr, in dem sie ausgeübt werden (im Urteilsfall: 2011). Welcher Staat aber besteuern darf, richtet sich nach den Verhältnissen im "Erdienenszeitraum" und Doppelbesteuerungsabkommen.

Urteil: BFH, I R 11/20

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