Schenkungsteuer bei lebenslangen Wohnrecht
Die Zurückbehaltung des Nutzungsrechts an einer Immobilie (Nießbrauch) kann zur Schenkungssteuer verpflichten. Das gilt dann, wenn ein Elternteil bei der Übergabe von Vermögen an die Kinder ein Nießbrauchsrecht für sich und den Ehegatten zurückbehält. Für den Ehegatten entsteht dann eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung. Das gilt aber nicht, wenn der Ehegatte nicht frei über die Erträge des übertragenen Vermögens verfügen kann.
Der Fall
Im konkreten Fall war streitig, ob die Ehefrau eine Schenkung seitens ihres Ehemannes im Wege der Einräumung eines Nießbrauchs erhalten hatte. Der Ehemann übertrug mit ihrer Zustimmung eine in seinem Eigentum stehende vermietete Immobilie durch notariellen Übertragungsvertrag im Jahr 2015 zu je 50% auf die beiden gemeinsamen Söhne.
Laut Vertrag behielt der Ehemann der Klägerin zu seinen und der Klägerin Gunsten das lebenslange Wohnrecht in der Wohnung. Dabei behielt er auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus mit der Immobilie zusammenhängenden Darlehnsverbindlichkeiten. Den Grundbesitz hatte der Ehemann von seinen Eltern in den 90er Jahren über eine Schenkung erhalten. Um die Hausverwaltung kümmerte sich die Ehefrau. Der Zahlungsverkehr für den Grundbesitz wurde über ein für diese Zwecke eingerichtetes, auf den Namen des Ehemannes lautendes Konto abgewickelt, für das die Frau die Bankvollmacht hat.
Gattin hat keinen Zugriff auf die Mieteinnahmen
Das Finanzamt setzte die Schenkungssteuer fest. Es ging davon aus, dass die Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Klägerin laut Übertragungsvertrag seitens ihres Ehemanns unentgeltlich als Schenkung erfolgte. Die Ehefrau war jedoch der Ansicht, der ihr eingeräumte anteilige Nießbrauch stelle keine Schenkung dar. Sie habe über die kassierten Mieten auf dem Konto ihres Mannes nicht frei verfügen können. Die Nießbrauchseinräumung sei allein zu ihrer Absicherung beim etwaigen Tod ihres Ehemanns erfolgt. Im Fall einer Trennung oder Scheidung sei das Nießbrauchsrecht zurückzuübertragen. Das Finanzgericht gab der Klage statt, und auch der BFH folgte der Argumentation der Klägerin.
Fazit: Hat der Ehegatte keinen Zugriff auf die Erträge des Vermögens, also im konkreten Fall Einnahmen aus Vermietung, fällt auch keine Schenkungssteuer an.
Urteil: BFH, Urteil II R 23/19