Steuernachlass bei vielen Überstunden
Das FG hat jetzt entschieden, dass Überstundenvergütungen, die für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe auf dem Konto ankommen, sind als außerordentliche Einkünfte zu bewerten. Damit ist der Weg frei, diesen Betrag nach der sog. "Fünftel-Regelung" ermäßigt zu besteuern. Das Finanzgericht Münster (FG) hat jetzt diesen Weg aufgezeigt. Immerhin schieben die Beschäftigten in Deutschland rund eine Milliarde bezahlte Überstunden pro Jahr. Bei der Besteuerung des zusätzlichen Einkommens kommen vielen bisher die Tränen.
Fünftel-Regelung kann greifen
Im verhandelten Fall hatten Betrieb und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin hatten sie für in drei Jahren geleistete Überstunden eine pauschale Vergütung von 6.000 Euro vereinbart. Dafür beantragte der Beschäftigte beim Finanzamt eine Tarifermäßigung als außerordentliche Einkünfte. Das lehnte das das Finanzamt ab.
Diese Entscheidung hat das FG jetzt korrigiert. Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist die Überstundenvergütungen nicht anders beurteilen als die Nachzahlung von Lohn für eine reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger zusammengeballt in einer Summe zugeflossen.
Fazit
Die für mehrere Jahre ausbezahlte Überstundenvergütung ist ermäßigt zu besteuern.
Urteil: FG Münster vom 23.5.20193, Az.: K 1007/18 E