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Gutgläubigkeit schützt vor Strafe – manchmal

Steuerpflicht entfällt nur bei vollständigem Anlagebetrug

Steuerpflicht entfällt nur bei vollständigem Anlagebetrug. Copyright: Pixabay
Es ist der Albtraum eines Anlegers: von einem Betrüger abgezogen zu werden. Doch der "Traum" ist dann noch nicht unbedingt zu Ende. Der nächste Dämon in Gestalt des Fiskus steht schon vor der Tür. Und streckt seine Klauen aus …

Der BFH hat in mehreren Urteilen  Anlagebetrugsopfern Recht gegeben, denen der Betrüger bei vermeintlichen Aktienveräußerungen auch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vorgetäuscht hatte. Sie kommen um die Versteuerung von fiktiven Einnahmen aus Kapitalvermögen herum.

Im Urteilsfall hatte ein Anlagebetrüger ein nach außen professionell wirkendes Schneeballsystem mit fingierten Aktiengeschäften betrieben. Er wies für die Kläger in den Jahren 2011 bis 2013 erhebliche Scheinrenditen aus Aktienverkäufen aus. Die Abrechnungen zu dem vermeintlichen Depots wiesen den rechnerisch zutreffenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Scheingewinne aus den vorgeblichen Aktienverkäufen aus.

Abzugsbeträge nie ans Finanzamt abgeführt

Diese Abzugsbeträge wurden tatsächlich aber weder beim Finanzamt angemeldet noch abgeführt. Das wusste die gutgläubigen Kläger jedoch bis zum Zusammenbruch des Schneeballsystems im Jahr 2013 nicht. Sie hatten die Gewinn teilweise nicht in ihren Steuererklärungen angegeben. Das wurde von der Steuerfahndung festgestellt.

Für Kapitalerträge ist aber seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 von bestimmten Ausnahmen abgesehen die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Jedenfalls, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlagen. Dafür, dass Kapitalerträge der „Kapitalertragsteuer unterlegen“ haben, ist nicht erforderlich, dass die Abzugsbeträge tatsächlich beim Finanzamt angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden, so der BFH.

Versteuerung von Scheinrenditen unterbleibt

Der nur auf dem Papier bescheinigte Steuerabzug hatte für die gutgläubigen Kläger daher abgeltende Wirkung. Die Scheinrenditen werden deswegen nicht Teil der Einkommensteuerveranlagungsverfahrens. Dier Kläger müssen die Scheinrenditen also nicht noch gesondert im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuern. 

Hintergrund: Bei Anlagebetrug nach dem Schneeballsystem werden die "Rendite"- und Kapitalrückzahlungen des Anlegers mit dem Geld anderer, später dazugekommener Anleger geleistet. Erhält ein Anleger die ihm versprochenen "Renditen" tatsächlich bei Fälligkeit ausbezahlt, muss er sie versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Anlagebetrag selbst später, beim Zusammenbruch des Schneeballsystems, verloren geht.

Thesaurierte Gewinne erhöhen die Steuerlast

Damit aber nicht genug: Lässt sich der Steuerzahler die vermeintlichen Renditen wegen des bei Schneeballsystem üblicherweise extrem hohen Zinssatzes erst gar nicht auszahlen, sondern legt er sie sofort wieder als neue Anlage bei seinem unseriösem Geschäftspartner an, muss er die ihm gutgeschriebenen und wiederangelegten vermeintlichen Renditen ebenfalls versteuern.

Solange noch genug frisches Geld neuer Investoren hereinkommt, dass alle Rück- und Renditezahlungen auf Anforderung bedient werden können und auch tatsächlich erfüllt werden, führen auch zur Wiederanlage verwendete Renditegutschriften zu dem für die Besteuerung nötigen Zufluss beim Anleger.

Fazit: Selbst Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Und zwar immer dann, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.

Urteile: BFH VIII R 17/17, VIII R 3/20, VIII R 42/18

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