Verkäufer haftet bei falscher Angabe zur Wohnungsfläche
Kein Schmu bei den Quadratmetern
Die falsche Angabe der Wohnungsgröße durch den Verkäufer begründet Schadenersatzansprüche. So hatte der Sohn eines Eigentümers den Wohnraum im Raum Stuttgart zunächst mit ‚ca.98' Quadratmetern ausgeschrieben. Später korrigierte er die Größe auf 89 Quadratmeter. Tatsächlich war die Wohnung aber nur rund 78 Quadratmeter groß.