Vermögen im Trust richtig abschotten
Trusts werden gelegentlich genutzt, um die Erbschaftsteuer zu optimieren. Entscheidend für eine solche Konstruktion ist, dass der Trust wirklich selbständig ist. Andernfalls kann der Fiskus für die Erbschaftsteuer auf das Vermögen zugreifen.
Wer einen Trust errichtet, sorgt für eine Abschottung des Vermögens, das in den Trust eingebracht ist. Das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen ausländischen Vermögensmasse kann dem Errichter des Trusts steuerlich nicht mehr zugerechnet werden. Folglich kann dieses Vermögen auch nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen.
Ist der Trust gut abgeschottet?
Bei der Errichtung eines Trusts gibt es eine Falle. Sind dem Errichter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen des Trusts vorbehalten und kann der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen, so ist das Vermögen grundsätzlich weiterhin steuerlich dem Errichter zuzurechnen.
Die Folge: Beim Tod des Errichters fällt das Vermögen dann in den erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass. Herrschaftsbefugnisse in diesem Sinne ergeben sich z.B. durch den Vorbehalt des Errichters in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens. Auch die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen und die Weisungsunterworfenheit des Trusts und seiner Organe gegenüber dem Errichter sind in diesem Sinne schädlich.
Finanzgericht prüft Zugriffsmöglichkeit
Im Urteilsfall ging es um einen anglo-amerikanischen Trust mit Sitz auf Guernsey. Das Finanzgericht muss jetzt nochmals prüfen, ob der Trust frei über das ihm übertragene Vermögen verfügen konnte. Dazu muss es das ausländische Recht ermitteln, dem der Trust unterliegt. In welchem Umfang das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei muss es auch den Vortrag der Beteiligten berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Fazit: Ganz oder gar nicht. Entweder das Vermögen in den Trust einbringen und vollständig „loslassen“ oder besser darauf verzichten. Einen steuerschonenden Mittelweg gibt es nicht.
Urteil: BFH, II R 13/19