Keine steuerpflichtige Ausschüttung
Bekommen Sie bei einem Aktientausches auch einen Barausgleich, ist diese Zahlung nicht steuerpflichtig. Dies gilt aber nur für vor 2009 erworbene Aktien.
Bekommen Sie bei einem Aktientausch auch einen Barausgleich, ist diese Zahlung nicht steuerpflichtig. Dies gilt aber nur für vor 2009 erworbene Aktien, die bei einem Verkauf nach einem Jahr Bindungsfrist bekanntlich steuerfrei waren. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20. 10.2016, Az. VIII R 10/13). In dem Fall hatte eine US-Gesellschaft Aktien in eigene Anteile umgetauscht. Zusätzlich gab es eine Barabfindung an die Aktionäre. Das Finanzamt wertete die Barauszahlung als steuerpflichtige Ausschüttung. Dies wies das BFH nun zurück, weil die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen un damit die Steuerpflicht entfallen war. Fazit: Leider nur ein Urteil, das Ihren Aktien-Altbesitz begünstigt. Denn der Barausgleich ist seit Einführung der Abgeltungssteuer prinzipiell einkommensteuerpflichtig.