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BFH präzisiert Steuerstundungsmodell

Aktivität beugt vor

Sie können steuerbegünstigt in einen geschlossenen Fonds investieren, wenn er kein vorgefertigtes Modell ist. Was darunter zu verstehen ist, hat der BFH jetzt festgestellt.
Das höchste deutsche Steuergericht, der BFH, hat jetzt geregelt, wann ein geschlossener Fonds steuerbegünstigt ist. Seit 2005 gilt: Es darf sich nicht um ein Steuersparmodell handeln. Denn dann können Verluste nicht mit anderen Gewinnen, sondern nur mit den Gewinnen aus dem Fonds selbst verrechnet werden. Das Urteil des BFH (vom 17.1., Az. VIII R 7/13), stellt klar, wann ein Steuerstundungsmodell vorliegt und wann nicht. Wichtigster Grundsatz: Wirken Sie bei der Konzeptausgestaltung aktiv mit! Denn Ein Sparmodell liegt vor, wenn der Anleger/Investor nicht an der Erstellung des Konzepts mitgewirkt hat und auch keine Mitwirkung vorgesehen ist. Ein Indiz: ein Anlageprospekt, der an mehrere Investoren/Anleger gerichtet ist. Der Rückgriff auf bekannte Gestaltungen ist allein betrachtet noch kein Modell, wenn der Initiator/Anleger bei seiner Ausgestaltung aktiv mitwirkt.

Fazit: Aktives Mitwirken bedeutet Erhalt der Steuervorteile, Passivität führt zum Verlust.

Hinweis: Das Finanzamt muss jeden Fonds einzeln prüfen, ob ein vorgefertigtes Modell vorliegt.

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