Die neuen Schweizer Meldepflichten betreffen nicht börsennotierte Inhaberaktien. Mit den neuen Vorschriften soll vor allem Geldwäsche, aber auch Steuerhinterziehung vorgebeugt werden.
Die Vorschriften gelten für den Neukauf wie für bereits in Ihrem Besitz befindliche Anteile gleichermaßen. Letztere müssen Sie laut der Kanzlei Friedrich Graf Westphalen & Partner binnen eines halben Jahres nachmelden. Hier die wichtigsten Meldepflichten für nicht börsennotierte Inhaberaktien im Einzelnen:
Sie müssen binnen eines Monats den Kauf mit Angabe Ihres eigenen Namens oder der Nennung ihrer Firma an die Aktiengesellschaft melden. Namens- oder Adressänderungen sind in der Folge ebenfalls mitzuteilen.
Ihre Identität müssen Sie mit einem amtlichen Nachweis belegen. Das kann bspw. durch eine beigelegte Kopie Ihres Ausweises geschehen.
Den Besitz der Aktien müssen Sie ebenfalls belegen (bspw. durch Kopie der Aktien).
Melden Sie Ihre Altbestände an Inhaberaktien nicht bis Ende 2015, könnten Sie die Vermögensrechte daran verlieren! Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Ob das automatisch oder in gesondert durchzuführenden Verfahren erfolgen wird, ist noch nicht endgültig geklärt.
Es gibt eine Ausnahmeregelung. Keine Meldepflicht besteht für Inhaberaktien nicht börsennotierter Gesellschaften, wenn diese nicht ausgehändigt werden, sondern nur als Bucheffekte in der Schweiz (also nicht als effektive Stücke) vorhanden sind.
Auch auf die nicht börsennotierten Aktiengesellschaften kommen neue Vorschriften zu. Diese müssen ein Verzeichnis ihrer Inhaberaktionäre führen. Diese Verzeichnisse müssen bis zu zehn Jahre nach Auflösung einer Gesellschaft aufbewahrt werden. Auf sie dürfen nur die Schweizer Behörden zugreifen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Eidgenossen ausländischen Behörden auf Nachfrage Amtshilfe leisten und die Verzeichnisse über kurz oder lang de facto auch für die deutschen Steuerbehörden zugänglich sein werden.
Fazit: Mit den neuen Vorschriften für nicht börsennotierte Inhaberaktionäre werden bisher nicht erfasste Vermögenswerte den Behörden transparent. Melden Sie Ihre Bestände unbedingt den zuständigen Stellen, sonst droht Ihnen im schlimmsten Fall ein erheblicher Vermögensverlust!