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Abrechnung kam an Silvester

Gesetzliche Frist unbedingt einhalten

Betriebskostenabrechnungen sind nur gültig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen sind. Die Zustellung kann auch auf den letzten Drücker erfolgen.
Die Zustellung von Betriebskostenabrechnungen kann auch auf den letzten Drücker erfolgen. Und das kann auch Silvester, 18 Uhr sein, meint das LG Hamburg (Urteil vom 2. Mai 2017, Az. 316 S 77/16). Die gesetzliche Fristenlage ist eindeutig. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Bei einer Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 muss die Abrechnung laut Deutschem Anwaltsverein also bis Ende 2016 mitgeteilt werden.

Letzter Tag der Frist reicht aus

Der Brief landete im verhandelten Fall Silvester um 17:34 Uhr im Briefkasten des Mieters. Er enthielt die Abrechnung für das Vorjahr. Das reichte dem Gericht zur Fristwahrung. Begründung: Post kommt neuerdings – seitdem es mehrere Zustelldienste gibt – nicht mehr nur vormittags. Und einem Mieter ist es zuzumuten, an Silvester bis 18 Uhr noch mal in den Briefkasten zu schauen – Silvester ist nämlich kein Feiertag. Und hat der Mieter da Urlaub, ist es sein Risiko – er muss mit wichtiger Post zum Jahresende rechnen.

Fazit: Sie sollten Ihre Mieter dennoch nicht bis zum Ende der Fristen schmoren lassen. Recht bekommen sorgt noch nicht für ein gutes Miteinander.

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