Auftraggeber haftet für Handwerker
Als Grundstückseigentümer haften Sie für Schäden, die von Ihnen beauftragte Handwerker am Nachbarhaus verursachen. Die Haftung wird auch dadurch nicht eingeschränkt, dass der beauftragte Handwerker sorgfältig ausgesucht worden ist, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. 2.2018, Az. V ZR 311/16).
Ein Dachdecker hatte Reparaturarbeiten ausgeführt. Dabei entstanden bei Heißklebearbeiten verdeckte Glutnester, die später zu einem Dachstuhlbrand führten. Das Haus brannte dadurch vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das Nachbarhaus ebenfalls erheblich beschädigt.
Versicherung zahlte und fordert Schadensersatz
Der Versicherer des Nachbarhauses regulierte zwar den Schaden. Er forderte dann aber von den Besitzern des niedergebrannten Hauses Schadensersatz. An den Handwerker konnte sich die Versicherung nicht mehr halten. Der war in die Insolvenz gegangen.
Sorgfältige Auswahl schützt nicht vor Haftung
Der BGH gab der Versicherung Recht. Es komme nicht auf eine Schuld der Eigentümer an. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgewählt hätten, ändere nichts an ihrer verschuldensunabhängigen Haftung. Wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, entsteht ein Ausgleichsanspruch.