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Zwangsvollstreckung

Einsichtsrecht für Gläubiger

Sie dürfen nicht ohne weiteres in das Grundbuch einer Wohnungseigentümergemeinschaft einsehen. Aber es gibt eine Ausnahme.
Sie dürfen nicht ohne weiteres in das Grundbuch einer Wohnungseigentümergemeinschaft einsehen. Ausnahme: Sie machen eine Forderung auf dem Wege einer Zwangsvollstreckung geltend. Einen Titel müssen Sie dafür noch gar nicht haben, entschied das Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.1.2016,. Az. 1 W 6/16). In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen den Aufzug einer Wohnungsanlage modernisiert. Dann kam es aber zu Unstimmigkeiten, die Wohnungseigentümergesellschaft wollte nicht zahlen. Die Firma beabsichtigte eine Klage, um an ihr Geld zu kommen, und verlangte Einsicht ins Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte dies ab. Das Kammergericht Berlin entschied aber zu Gunsten der Firma auf Einsicht. Denn sie habe einen Anspruch darauf, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eigentümer zu kennen, um ökonomisch vernünftig handeln zu können. Nicht bezahlte Rechnungen rechtfertigten dies auch ohne einen bereits vollstreckbaren Titel.

Fazit: Berufen Sie sich in ähnlichen Fällen auf das o.a. Urteil.

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