Falsche Auskunft, kein Mietvertrag
Machen falschen Angaben über ihre finanzielle Situation, dürfen sie gekündigt werden. Nachweis ist regelmäßig ein Fragebogen, den Wohnungsbewerber ausfüllen müssen. Verschweigt der Interessent etwas bei der Frage nach überfälligen Verpflichtungen, kann der Vermieter auch den unterschriebenen Mietvertrag noch anfechten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Urteil vom 27.3.2018, Az.: 63 S 163/17).
Mietvertrag nachträglich unwirksam
Im konkreten Fall hatten Mieter eine falsche Angabe gemacht. Sie hatten die Frage „gibt es offene finanzielle Verpflichtungen" mit Nein beantwortet. Diese Aussage war falsch, weil bereits einige Zeit vor der Mietvertragsunterzeichnung eine eidesstattliche Versicherung zur Vermögenssituation abgegeben wurde. Das fand der Vermieter Jahre später durch Detektive heraus. Der Vermieter focht daraufhin den Mietvertrag an. Seine Begründung: Er sei von den Mietern arglistig über die Vermögensverhältnisse getäuscht worden. Er verlangte die Räumung.
Arglistige Täuschung führt zur Nichtigkeit
Die Berliner Richter gaben dem Vermieter Recht. Der Vertrag sei durch die arglistige Täuschung erloschen. Ansprüche auf Mietminderung oder Mängelbeseitigung hätten die Mieter damit nicht, weil gar kein Mietverhältnis bestehe.
Zum Fragebogen bemerkten die Richter generell an: Der Vermieter darf nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen fragen. Ebenso zulässig ist es die Anschrift des vorherigen Vermieters und die Dauer des vorherigen Mietverhältnisses zu erfragen. Mit den Antworten könnte sich der Vermieter ein Bild über die Bonität und Zuverlässigkeit möglicher Mieter machen.
Fazit:
Der Vermieter darf seine Immobilien-Interessenten nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragen.