„Geisterhaus“ ist wieder bewohnbar zu machen
Immer mehr Städte setzen bei „Geisterhäusern" mit kommunalen Satzungen die Daumenschrauben an. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die Eigentümerin eines Wohnhauses mit 16 Einheiten eine behördliche Anordnung befolgen muss. Sie kann sich nicht per Gericht zur Wehr setzen. Das seit knapp zehn Jahren leer stehende Haus verfällt. Die Eigentümerin muss es auf Anordnung der Kommune instand setzen und Wohnzwecken zuführen.
Grundlage für die Entscheidung des VG ist das seit 2014 bestehende Zweckentfremdungsverbot in Berlin. Eine Frist zur Wiederherstellung des Wohnraums ließ die Eigentümerin folgenlos verstreichen. Den Hinweis, dass das Haus bereits vor 2014 in einem schlechten Zustand war, akzeptierten die Richter nicht. Auch Wohnraum vor Inkrafttreten der Verordnung unterliege dem Zweckentfremdungsverbot. Zumindest dann, wenn die Wohnungen sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen
Fazit: Ein seit Jahren leer stehendes Wohnhaus ist vom Eigentümer wieder bewohnbar zu machen, wenn die Kommune es verlangt.
Urteil vom 30.10.2019, Az.: VG 6 K 126.18