Kündigung bei Beleidigung
Kein Vermieter muss Beleidigungen durch seinen Mieter schlucken. Ein aktuelles Urteil sorgt für Klarheit.
Sie können Ihren Mieter kündigen, wenn er sie oder Mitmieter beleidigt. Scharfe Kritik an Missständen in Ihrer Immobilie reicht dagegen für die Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel nicht aus. Die Grauzone dazwischen ist groß. Nicht kündigen durfte ein Vermieter, nachdem ein Mieter dessen Beauftragte als „talentfreie Abrissbirne” betitelt hatte. Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin berücksichtigte die vorangegangenen Beschwerden mehrerer Mieter wegen Lärmbelästigungen. Da der Vermieter daraufhin nichts unternommen hatte, musste er sich die drastischen Bemerkungen gefallen lassen (Urteil des AG Charlottenburg vom 30.01.2015, Az. 216 C 461/14). „Sie promovierter Arsch” genügte hingegen dem Amtsgericht München als Kündigungsgrund. Der Vermieter musste die Beleidigung in diesem Fall nicht hinnehmen; seine fristlose Kündigung hatte Bestand (Urteil AG München vom 28.11.2014, Az. 474 C 18543/14). Kündigen können Vermieter auch bei Nazi-Vergleichen, entschied ebenfalls das Amtsgericht München. Eine 70-jährige Mieterin hatte wegen angeblicher Überhitzung der Wohnung ihren Vermieter der „brutalen Sterbehilfe” bezichtigt und sein Verhalten mit der „Judenverfolgung” verglichen (Urteil des AG München vom 14.11.2014, Az. 452 C 16687/14).
Fazit: Persönliche Beleidigungen rechtfertigen in der Regel Kündigungen von Mietverhältnissen – das belegen auch andere Urteile. Scharfe Bemerkungen bei Hinweisen auf Missstände bleiben dagegen im Einzelfall sanktionsfrei.