Mietrecht: Kaution ist nicht abwohnbar
Beenden Mieter das Mietverhältnis, können sie die Mietzahlung nicht einstellen und auf die Kaution als Restmiete verweisen.
Mieter dürfen zur Beendigung des Mietverhältnisses die Mietzahlung nicht einstellen und dafür auf die Kaution verweisen. Ein solches Vorgehen des Mieters hebelt den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung zu Lasten des Vermieters aus, entschied das Amtsgericht München (Urteil vom 5.4.2016, Az. 432 C 1707/16). In dem Fall hatte eine Mieterin die Wohnung gekündigt. Die letzten beiden Monate zahlte sie keine Miete und verwies auf die von ihr gezahlte Kaution zur Verrechnung. Mietrechtlich ist das so genannte „Abwohnen der Kaution“ untersagt. Denn die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Die Kaution dient nicht nur der Sicherung der Mietzahlungen für den Vermieter. Sie soll auch sicherstellen, dass nach der Vermietung eventuelle Nachzahlungen aus der Abrechnung der Nebenkosten oder die Kosten für die Beseitigung von Schäden gedeckt sind.
Fazit: Weisen Sie Ihre Mieter ggf. auf diese Rechtslage hin.