Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das sollte ein Vermieter lieber nicht machen: die eigenmächtige Räumung einer vermieteten Wohnung. Auch wenn der Mieter zwei Monate seine Wohnung nicht nutzt, heißt das noch nicht, dass er sie aufgegeben hat. Insbesondere dann nicht, wenn die Miete unverändert pünktlich gezahlt wird.
Eine wochenlange Abwesenheit ist legitim. Sie kann wegen Urlaubs, Krankheit oder eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts erfolgen. Sie lasse das Besitzrecht des Mieters nicht entfallen und biete keine Anhaltspunkte für eine Wohnungsaufgabe, urteilte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Veranlasst der Vermieter dennoch die Räumung, steht dem Mieter ein Schadensersatz zu.
Fazit: Mit der Räumung der Wohnung hat der Vermieter neben dem Besitzrecht des Mieters auch dessen Persönlichkeitsrechte verletzt.
Urteil vom 14.8.2019, Az.: 6 C 276/18