Sonderkündigung möglich
Bei Mietern in Ihrem Einfamilienhaus (Einliegerwohnung) haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Sie können Mieter, die mit Ihnen ein Gebäude bewohnen, praktisch ohne triftigen Grund kündigen. Das bestätigt sogar der Deutsche Mieterbund. Als Vermieter haben Sie also ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie mit Ihrem Mieter „unter einem Dach“ wohnen. Das trifft für Einfamilienhäuser mit einer Einliegerwohnung, für Zweifamilienhäuser und auch auf größere Gebäuden mit Gewerberäumen zu. Mieter können sich gegen eine Sonderkündigung nur durch eine Berufung auf einen Härtefall wehren. Dazu zählen Krankheit, hohes Alter oder ein langfristig nicht beschaffbarer oder unzumutbar teurer Ersatzwohnraum. Das Risiko einer solchen Sonderkündigung: Die Entscheidung, ob diese angemessen ist, trifft das Gericht im Einzelfall. Auch bei einer Sonderkündigung müssen Sie eine Frist von drei Monaten einhalten. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren verlängert sich diese auf sechs Monate.
Fazit: Ihr Sonderkündigungsrecht sollten Sie kennen und ggf. nutzen.