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Wohnung kann nicht einfach in der Familie bleiben

Unerlaubte Wohnungsübernahme

Verlässt eine Familie die von ihr bewohnte Wohnung, wird keine Untervermietung veranlasst. Diese erfolgt durch einen Vertrag mit der Vermietung, entschied das Landgericht Berlin.

Bei fehlender Genehmigung einer Untervermietung durch den Vermieter hat dieser das Recht zur ordentlichen Kündigung. Das entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 18. 4. 2018, Az. 65 S 16/18). Die Überlassung einer Wohnung an Familienangehörige bei dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch den Mieter stellt eine ge-nehmigungspflichtige Untervermietung dar. Liegt keine Genehmigung vor, besteht ein Recht auf ordentliche Kündigung der Familie gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Zweizimmerwohnung geräumt

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin gaben ihren Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2011 auf und zogen in ein Haus in der Türkei. Die Wohnung in Berlin überließen sie ihrem Sohn und dessen Ehefrau und zwei Söhnen. Eine Erlaubnis dazu holten sie von der Vermieterin nicht ein.

Nachdem die Vermieterin von der Gebrauchsüberlassung Anfang 2016 erfuhr, kündigte sie das Mietverhältnis ordentlich. Da sich die Mieter aber weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Landgericht Berlin entschied zu ihren Gunsten. Die Mieter hätten schuldhaft und nicht unerheblich gegen ihre Pflicht aus § 540 Abs. 1 BGB verstoßen. Danach ist er ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.

Fazit:

Der Vermieter ist in der Sache vollständig entscheidungsbefugt.

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